Die Statuten des Architekturforums Zürich

I. Name, Zweck und Sitz des Vereins

Art. 1

Unter dem Namen «Architektur Forum Zürich» besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein besitzt Rechtspersönlichkeit. Für seine Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Schaffung und den Betrieb eines Ortes der Auseinandersetzung, des Austausches und der Meinungsbildung zu den Themen Architektur, Städtebau und Planung.

Art. 3

Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Gönnerinnen und Gönner sind Mitglieder, welche regelmässig einen massgeblichen Förderungsbeitrag zahlen. Sie erhalten zu allen Veranstaltungen freien Eintritt und können die Räumlichkeiten jährlich einen Tag unentgeltlich benützen.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5

Alle Vereinsmitglieder werden periodisch über die Vereinsaktivitäten in geeigneter Form informiert. Sie geniessen Vorrang bei Benützung des Vereinlokals und reduzierte Eintrittspreise bei Veranstaltungen des
Vereins. Publikationen des „Architektur Forum Zürich“ werden an Mitglieder vergünstigt abgegeben.
Gönnermitglieder und Sponsoren werden darin in angemessener Weise erwähnt.

Art. 6

Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahres dem Vereinsvorstand seinen Austritt schriftlich erklären. Diese Erklärung muss spätestens jeweils am 30. September beim Vorstand eintreffen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Vereinsversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

III. Organe

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Art. 8

Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl des Vorstandes und des/der Präsidenten/in
  2. Wahl der Rechnungsrevisoren/innen
  3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Statutenänderung
  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes in generellen Angelegenheiten
  7. Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern

Beschlüsse und Wahlen der Vereinsversammlung erfolgen in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jedes Jahr im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie einzuberufen als nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangen.

Art. 9

Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Präsidenten/in
  • dem/der Vize-Präsidenten/in
  • und mindestens 5 Mitgliedern, die Anzahl kann nach Bedarf erhöht werden.

Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt, er konstituiert sich selber. Der Vorstand setzt sich mehrheitlich aus selbstständigen, praxisbezogenen Architekten/Architektinnen zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Die Einladung zur Vorstandssitzung hat rechtzeitig zu erfolgen.

Art. 10

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und besitzt alle Befugnisse, die nicht durch Gesetz und Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Er kann für einzelne Befugnisse Ausschüsse aus dem Kreis der Mitglieder bestellen.
Die Gestaltung der Vereinsaktivitäten liegt in der Kompetenz des Vorstandes.

Art. 11

Der/Die Präsident/in ist im Rahmen des Budgets alleine zeichnungsberechtigt.

Art. 12

Die Vereinsversammlung wählt für die Amtsdauer von einem Jahr zwei Personen für die Rechnungsrevision, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.

IV. Finanzielles

Art. 13

Das Vereinsvermögen wird gebildet aus:

  • den Mitgliederbeiträgen
  • Sponsorgeldern
  • Gönnerbeiträgen
  • Spenden
  • den Einkünften aus der Vereinstätigkeit

Art. 14

Jedes Mitglied bezahlt einen jährlichen Beitrag. Die Mitglieder-versammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.

Art. 15

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf die Rückerstattung ihres bereits bezahlten Mitgliederbeitrages.

Art. 16

Der Vorstand kann Sponsorenverträge abschliessen, wobei die Freiheit der Programmgestaltung für das Architektur Forum Zürich gewährleistet sein muss.

V. Allgemeines

Art. 17

Die Statuten können jederzeit revidiert werden. Für jede Statuten-änderung bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an einer Vereins-versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 18

Bei Auflösung des Vereins ist das bestehende Vereinsvermögen einem den Zielsetzungen des Vereins entsprechenden Zweck zuzuführen.

Diese Statuten wurden an der ersten Generalversammlung des Vereins «Architektur Forum Zürich» am 5. Dezember 1986 verabschiedet. Erstmals revidiert wurden sie anlässlich der Generalversammlung vom 21. April 1995, zum zweiten Mal anlässlich der Generalversammlung vom 5. April 2000 und zum dritten Mal anlässlich der Generalversammlung vom 15. Juli 2010.

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